Prüfung des Brandschutzes

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018 schreibt im § 68 für Wohngebäude der Klassen 4 und 5 (Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel zwischen 7 und 22 Metern über der Geländeoberfläche) vor, dass die Übereinstimmung der Bauvorlagen mit den Vorgaben der BauO NRW 2018 durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen überprüft wird. Die Behörde prüft den Brandschutz bei diesen Gebäuden nicht selbst. Die Bescheinigung, dass das Bauvorhaben mit den brandschutztechnischen Vorgaben der BauO NRW 2018 übereinstimmt muss spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden. Das Prozedere im Einzelnen umfasst die folgenden Punkte:

  1. Erstellung eines Prüfberichtes durch unser Haus (dies ist nur möglich, wenn in den Bauantragsunterlagen alle Bauteilqualitäten zu finden sind),
  2. Zusendung des Prüfberichtes (nach Abstimmung mit dem Planer und Bauherrn) an die zuständige Brandschutzdienststelle,
  3. Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz,
  4. Ausstellen der Bescheinigung und Zusendung an den Bauherrn/Planer.

Zur Erstellung eines unverbindlichen Angebotes benötigen wir die anrechenbaren Kosten bzw. die Bauantragsplanung.